Autofahren im Alter: Politik und Strassenverkehrsamt stellen sich den Fragen des ASRV

Das Thema wird in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert, wobei die jungen Fahrer gerne auf die Fehler der „Alten“ hinweisen und umgekehrt. In diesem Spannungsfeld finden sich auch die Politik und das zuständige Strassenverkehrsamt. Speziell seit dem schrecklichen Unfall in Brugg mit seinem medialen Inferno. Der Aargauische Senioren- und Rentnerverband beobachtet die Veränderungen im administrativen Bereich und bei den Führer-prüfungen mit grossem Interesse. Eine Aussprache mit dem zuständigen Departementvorsteher, Regierungsrat Kurt Wernli und dem Leiter des Strassenverkehrsamtes, Joh. M. Baer, förderte das Verständnis auf beiden Seiten.

 

Istzustand

 

Grundsätzlich gilt eidgenössisches Recht, welches von den Kantonen umgesetzt werden muss. Dieses schreibt vor, dass die Fahrfähigkeit mit einem Gesundheitscheck durch den Arzt bestätigt werden muss, erstmals beim Erreichen des 70. Altersjahres, anschliessend alle zwei Jahre. Die Zweijahresperiode beginnt mit dem Eingang des ärztlichen Attestes beim Strassenverkehrsamt zu laufen. Im Aufgebot wird eine Frist von zwei Monaten gewährt. Mit Fristverlängerungen und anderen Erschwernissen kann es leicht vorkommen, dass sich die Zweijahresfrist kumulativ nach hinten verschiebt. Deshalb sollen in Zukunft die Aufgebote rund zwei Monate vor dem altersbedingten Termin zugestellt werden.

Wenn der Inhaber eines Führerausweises einen negativen Arztentscheid nicht akzeptiert, kann er eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt verlangen. Dieser wird vom Strassen-verkehrsamt zugewiesen und kann auch einen Fahrtest anordnen. Der Entscheid des Vertrauensarztes ist endgültig. Auch Privatärzte können im Zweifelsfall die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt anordnen.

Probleme bei der Meldepflicht

 

Das geltende Verfahren orientiert sich stark an der Eigen-verantwortung der FahrzeuglenkerInnen. Speziell bei Adress-mutationen wird das Strassenverkehrsamt zu oft nicht benach-richtigt. Jährlich retourniert die Post Tausende von unzustellbaren Gebührenrechnungen. Davon nicht ausgenommen sind auch die Senioren. Viele von Ihnen halten sich im Ausland auf und unterstehen weiterhin der aargauischen Kontrollpflicht. Die Folge davon ist ein riesiger administrativer Aufwand. Ob die anlaufende Registerharmonisierung mit dem automatischen Datenaustausch eine Besserung bringt, muss sich noch weisen.

Mögliche neue Praxis

 

Dass bei den offensichtlichen Mängeln des bisherigen Systems Änderungen nötig sind, scheint unbestritten zu sein. Der ASRV legt grössten Wert auf die Verhältnismässigkeit bei den neuen Verfahren. So spricht die Eidg. Verordnung von behandelnden Ärzten und schon dies lässt den Kantonen einen Ermes-sensspielraum offen. Sie sind deswegen  und auch bezüglich des Prüfungsprogramms im Gespräch mit den Ärzten. Der ASRV befürwortet nach wie vor das Hausarztmodell mit klaren Vorgaben, allenfalls ergänzt mit Vertrauensärzten.

Dass die Umkehr der Beweislast beim Staat favorisiert wird, liegt nicht zuletzt auch in der mangelnden Eigenverantwortung begründet (Meldepflicht, Einhaltung von Fristen, trödlerische Beschwerdeverfahren usw.). Die Folge mit dem befristeten Fahrausweis stellt für den ASRV aber eine Massnahme dar, die nur greifen darf, wenn alle andern Möglichkeiten nicht zum Ziel führen.

Schliesslich verfolgt der ASRV die mögliche Einführung von Testzentren, welche allenfalls in Zusammenarbeit mit den Spitälern realisiert werden könnten, sehr skeptisch. Speziell bei diesem Projekt gilt die geforderte Verhältnismässigkeit. Denn in einem sind sich die staatlichen Organe und der ASRV einig: Schon ein Unfall ist einer zuviel. Das gemeinsame Ziel ist es, dass sich mit vertretbaren Massnahmen fahrfähige Seniorinnen und Senioren auf den Strassen bewegen. Die Aussprache hat diese Zielsetzung klar in den Vordergrund.                                                      2.9.2008  V. Würgler

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